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Rechtliches
von Elke Fleing am 30.03.07

Finde ich sehr nützlich, weil die Sorge wegen der Haftung doch eines - wenn auch nicht das wichtigste - Kriterien ist, die Unternehmen davon abhalten, ein Corporate Blog zu führen.
Nach einer Einführung, in der erklärt wird, was Weblogs allgemein sind und welche Arten von Corporate Blogs es gibt, wird auf die Risiken von Blogs eingegangen:
* Unternehmen sollten bei der Einrichtung von sog. Corporate Blogs daraufDanach geht die Verfasserin Dr. Sabine Grapentin, LL.M, Leiterin des Arbeitskreises Recht im BVDW recht ausführlich auf das Urteil des OLG Hamburg vom 22.8.2006 - Az. 7 U 50/06 bezüglich der Haftung eines Forenbetreibers für Forenbeiträge ein.
achten, dass, wenn ein Nutzer "über die Stränge schlägt", sich rechtliche
Risiken ergeben.
* Die spezifische Gestaltung von Weblogs sowie deren starke Verbreitung und langfristige archivierung gewähren ggf. auch Einblicke in die Persönlichkeit des jeweiligen Bloggers, die sich nachträglich nur schwer beseitigen lassen.
* Jeder Blogger sollte aus Gründen des Selbstdatenschutzes genau überlegen, was und wie er formuliert.
Und jetzt kommt der Teil, der für alle Blogger interessant ist, der
6. Übertragbarkeit auf WeblogsIch schließe also aus all dem für uns Blogger folgende Gebote:
* Die Entscheidung des OLG Hamburg ist von ihrer rechtlichen Bewertung her grundsätzlich auf Weblogs übertragbar.
* Auch in Weblogs werden Sachverhalte diskutiert, die denen eines Internetportals vergleichbar sind.
* Es geht um abwertende Äußerungen von und über Personen, Abbildungen gegen den Willen des Betroffenen, Bewertungen und Leistungsbeschreibungen über Produkte etc. und um die Frage, ob und in welchem Umfang der Betreiber derartiger Angebote (Plattformen) für die Beiträge der Nutzer zur Verantwortung gezogen werden kann.
* In allen Fällen geht es rechtlich um den Konflikt zwischen der verfassungsrechtlich garantierten Meinungs- und Pressefreiheit und dem ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht.
7. Praktische Auswirkungen
*Als Merksatz lässt sich nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung (OLG Hamburg) festhalten: Nur bei einem konkreten Anlass besteht eine spezielle Prüfungspflicht und Entfernungspflicht des Weblog-Anbieters.
* Mögliche Beispiele für einen konkreten Anlass:
1. Die Rubrik "Ihre Erfahrungen mit diesem Unternehmen" fordert rufschädigende Äußerungen ehemaliger Mitarbeiter heraus.
2. Das Unternehmen unterhält ein Blog, in dem Nutzer aufgefordert werden, sich über negative Erfahrungen mit Produkten zu äußern.
3. Der Weblog-Anbieter erhält einen Hinweis auf eine rechtsverletzende Äußerung in seinem Weblog. Bei Kenntnis müssen rechtswidrige Inhalte immer entfernt werden.
* Höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH) ist hierzu aber noch nicht ergangen. Weitere Entwicklungen müssen daher aufmerksam verfolgt werden.
1. LeserInnen nicht dazu auffordern, über ein Unternehmen abzuketzen.
2. LeserInnen nicht dazu auffordern, sich über ein Produkt negativ zu äußern.
3. Wenn wir Kenntnis (E-Mails, Post, Kommentare im Blog) von rechtsverletzenden Inhalten (siehe 1. und 2.) in den Kommentaren bekommen, diese Kommentare sofort löschen.
Dass man als Blogger selbst natürlich weder über ein Unternehmen noch über Produkte rufschädigend schreiben darf, versteht sich, glaube ich, von selbst.
Permalink: Whitepaper zu Haftungsfragen bei Weblogs
Trackback: http://publish.creative-weblogging.com/publish/mt-tb.pl/60528
Wong
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