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Unerlaubte Fragen im Vorstellungsgespräch

Sie sind in Ihrem kleinen Unternehmen richtig gut ausgelastet? So gut, dass Sie einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin einstellen wollen und können? Dann haben Sie wahrscheinlich Gespräche vor sich, in denen die sich Bewerbenden Ihnen vorstellen:

Sie führen mit den Bewerbern/Bewerberinnen Interviews in denen Sie versuchen herauszufinden, ob man zu einander passt. Sie stellen Fragen, der Bewerber/die Bewerberin beantwortet sie engagiert und wahrheitsgemäß.

Es gibt aber auch Fragen, die Sie gar nicht erst stellen sollten, weil Sie Ihre Kandidaten damit nur in die Verlegenheit bringen entweder – und zwar arbeitsrechtlich erlaubt – zu lügen oder die Antwort zu verweigern.

Und das sind die unerlaubten Fragen, auf die Ihnen seitens Ihrer Bewerber keine Antwort zusteht, bei deren Beantwortung er sogar lügen darf:

* Wie ist Ihre politische Einstellung? (Ausnahme: Ihr Unternehmen ist eine parteipolitisch gebundene Institution.)

* Sind Sie in einer Partei? In welcher?

* Sind Sie in einer Gewerkschaft? (Nach Vertragsabschluss ist die Frage jedoch zulässig, da es unter anderem Tarifverträge gibt, die den Arbeitgeber verpflichten, die Gewerkschaftsbeiträge einzubehalten und an die zuständige Gewerkschaft abzuführen.)

* Wie ist Ihre religiöse Einstellung? Gehören Sie einer religiösen Gemeinschaft an? (Ausnahme: Ihr Unternehmen ist eine kirchliche Organisation.)

* Welche früheren krankheiten hatten Sie? (Ausnahme: Hierauf dürfen Sie nur dann eine wahrheitsgemäße Antwort erwarten, wenn die Krankheit wieder ausbrechen und dadurch die Arbeitsleistung des Bewerbers einschränken oder er Kollegen anstecken könnte.)

* Sind Sie schwanger? (Ausnahme: Sie haben ein Recht auf Auskunft, wenn es sich nur um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, und Ihre Bewerberin einen Großteil der Zeit aufgrund einer Schwangerschaft nicht anwesend sein könnte.)

* Welche Vorstrafen haben Sie? (Ausnahme: Die Delikte sind noch im Bundeszentralregister eingetragen.)

* Wie sehen Ihre Vermögensverhältnisse aus? (Ausnahme: Fragen nach einer Lohnpfändung dürfen Sie stellen, weil das mit zusätzlichem Aufwand für Sie verbunden wäre.)

* Leben Sie in einer nicht ehelichen oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft? Fragen, die die Intimsphäre verletzen, dürfen Sie grundsätzlich nicht, nach den Hobbys Ihrer Bewerber zu fragen, ist jedoch erlaubt.

Grundsätzlich gilt: Stellen Sie nur Fragen, die eine direkte Auswirkung auf die Arbeit Ihrer Bewerber haben.
Falls es aus dem Bereich der unzulässigen Fragen gibt, deren Art der Beantwortung Auswirkungen auf die Arbeit haben kann, erklären Sie Ihren Bewerbern genau, warum Sie das wissen wollen.

Sicher stellen Ihnen in dem Gespräch auch Ihre Bewerber Fragen. Beantworten Sie diese so aufrichtig wie möglich und geben Sie den Bewerbern eine Chance, vorab Ihr Unternehmen schon ein wenig kennenzulernen. Unternehmensinterna sollten und müssen Sie in diesem ersten Gespräch natürlich nicht preisgeben.

Übrigens haben Ihre Bewerber grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zu dem Vorstellungsgespräch bei Ihnen (bei sehr langer Anfahrt eventuell auch auf Erstattung von Übernachtungs- und Verpflegungskosten). Dieser Anspruch verfällt, wenn Sie diese Erstattung ausdrücklich vor Zustandekommen des Gesprächstermins abgelehnt haben.

Mehr zu diesem Thema z. B. bei: akademie.de, coachakademy, monster.de, Computerpartner.


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