25Jun

Wow, damit hatte ich in meinen kühnsten Träumen nicht gerechnet. Hatte euch ja schon vom Hannoverschen Webmontag erzählt, bei dem ich war und angekündigt, dass daraus vielleicht noch ein "Nachschlag" entsteht.

Und dieser "Nachschlag" beginnt heute. Denn auf dem Webmontag hat Tomas Schwenke, Jurist und Webdesigner, einen wirklich tollen Vortrag gehalten über rechtliche Fragen, die bei der Website-Entwicklung wichtig sind.

Ich hatte ihn gefragt, ob er Lust hätte, für euch einen kleinen (!) Beitrag zu diesem Thema zu schreiben, was er sofort zusagte.
Und was macht dieser Mann? Schickt mir eine elfteilige Serie. Einfach so. Unglaublich. Danke!

Tja, so kommt ihr in den Genuss, in loser Folge aber zeitlich nah beieinander viele rechtliche Fragen beantwortet zu bekommen, die ihr selbst vielleicht noch nicht mal gestellt habt. Deren Beantwortung aber mit Sicherheit dazu beiträgt, die eine oder andere teure Abmahnung zu vermeiden oder gar den einen oder anderen Prozess nicht anzustrengen, der sowieso keine Aussicht auf Erfolg hätte. Oder eben umgekehrt: Euch gegen Plagiate zu wehren, wo gute Chancen bestehen.

Vor allem aber werden euch am Ende dieser Serie ein paar der teilweise recht kniffeligen Zusammenhänge verständlich sein.

Was ich prima finde, ist, dass hier endlich mal ein Jurist in der Lage ist, so zu schreiben und zu erzählen, dass man auch als Mensch, der nicht 12 Semester in einer juristischen Fakultät verbracht hat, alles versteht – und umsetzen kann.
Ganz große Klasse. Also, los geht's:

Darf man das? – Im Rechtsdschungel des Webseiten-Klaus
von Thomas Schwenke

Kaum ist die Firmenseite online oder der E-Shop fertig gestellt, zeigt ein Konkurrent, dass es auch "günstiger" geht. Er kopiert einfach unsere Webseite. Wir sind wütend. Denn die Herstellung der Seite hat viel Zeit und viel Geld gekostet. Wir fragen uns, ob derjenige das so einfach darf.

Leider ist der Schutz von Webseiten (oft selbst für Juristen) sehr schwer zu beurteilen.

Aber anhand der folgenden Punkte können Sie zumindest einschätzen, ob sich ein Gang zum Rechtsanwalt lohnt. Die Bilder zum Beitrag enthalten weitere Informationen. Gehen Sie bitte alle Punkte durch, da eine Webseite mehrfach geschützt werden kann.


I. Schutz nach dem Urhebergesetz

1. Die Webseite ist 1 zu 1 übernommen worden.
Die Webseite als Ganzes könnte als ein Werk der bildenden Künste (§ 2 Abs.1 Nr.4 UrhG) geschützt sein. Das wird für die meisten Firmenseiten oder Shops nicht zutreffen. Denn an ein solches Kunstwerk stellt der Gesetzgeber sehr hohe Anforderungen. Die Seite müsste als Ganzes individuell, kreativ und außergewöhnlich sein. Zeitaufwand, Geldaufwand und handwerkliche Qualität sind nicht ausschlaggebend. Ungewöhnliche Menüs, verrückte Farben sprechen dagegen für ein Kunstwerk.

schwenke1.jpg

Der Webdesigner hat sich bei der Erstellung dieser Seite an der Coporate Identity der Fasheepworld orientiert. Das heißt aber zugleich, dass er selbst kaum kreativ geworden ist.
Zwar sind die Schafe kleine Kunstwerke, aber nicht er hat sie entworfen. sondern die Fa. sheepworld. Und der Rest der Seite folgt den Konventionen an ein userfreundliches Webdesign.
So ungefähr sehen 90% aller Shops aus.
Daher ist die Seite kein Kunstwerk im Sinne des Urhebergesetzes.

schwenke2.jpg

Diese beiden Seiten: funneldesigngroup und website b4 the website sind anders als üblich aufgebaut und halten sch nicht an die Konventionen.
Sie stechen mit ungewöhnlicher Optik heraus. Dass sie nicht an die Usability denken ist irrelevant. Alleine die Außergewöhnlichkeit und die Individualität zählen für ein Kunstwerk.


You can leave a response, or trackback from your own site.

2 Responses to “Start der elfteiligen Serie: Im rechtlichen Dschungel beim Klau von Websites”

  1. Stefan sagt:

    Wie sieht es denn mit der Schöpfungshöhe einzelner Bestandteile einer Webseite aus, oder ist diese immer als Ganzes zu betrachten?

  2. Elke Fleing sagt:

    Hi Stefan, es kommen noch 10 weitere Teile zu der Serie – darüber steht auch noch einiges zu lesen. Einfach mal ein paar Tage weiterlesen und gucken, ob deine Frage damit beantwortet wird

Leave a Reply

Impressum