Rechnungen ohne Umsatzsteuer trotz Umsatzsteuerpflicht
abgelegt im Archiv Finanzen am 08.01.07
Robert Chromow von akademie.de hat einen tollen Tipp für alle umsatzsteuerpflichtigen Selbstständigen, die umsatzsteuerbefreite Institutionen als Kunden haben.
Von der Umsatzsteuer befreit sind viele Bildungs-, Kultur- und Wohlfahrtseinrichtungen, Städte und Kommunen sowie gemeinnützige Vereine, d. h. sie brauchen ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Umgekehrt dürfen Sie aber selbst auch keine Vorsteuer geltend machen.
Wenn Sie als dienstleister solcher Institutionen nun umsatzsteuerpflichtig sind, also Ihre Leistungen zzgl. der MwSt. in Rechnung stellen, dann sind diese Steuern für diese Kunden also echte Kosten. Bei inzwischen 19 % MwSt. heißt das, Ihre Dienstleistung kostet den Kunden knapp 20 % mehr als Ihre tatsächliche Netto-Einnahme beträgt.
Robert zeigt nun eine Möglichkeit auf, wie Sie unter Umständen solchen Institutionen die Umsatzsteuer nicht zu berechnen brauchen, obwohl Sie selbst grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind.
Das verschafft Ihnen einen Wettbewerbsvorteil vor Ihren Mitbewerbern, können Sie doch für solche Kunden de facto fast 20 % günstiger arbeiten als Ihr - eigentlich gleich teurer - Mitbewerb, der von den Regelungen keinen Gebrauch macht.
Wie das gehen kann, wird in Roberts Artikel genau erklärt.
Nachteil bei der Geschichte:Wenn nun ein Teil Ihrer Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegt, während Sie ansonsten umsatzsteuerpflichtig sind, hat das in den genannten Fällen unmittelbar Auswirkungen auf Ihre Vorsteuerabzugsberechtigung (anders als zum Beispiel bei Exporteuren): Laut Paragraf 15 UStG dürfen Sie für solche steuerfreien Umsätze nämlich auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. ... Im Prinzip sind Sie demnach verpflichtet, Ihre Einkäufe und sonstigen Beschaffungen genau aufzuteilen:
in solche, die Sie für Ihre umsatzsteuerpflichtigen Leistungen benötigen bzw.
solche, die für Ihre umsatzsteuerfreien Leistungen erforderlich waren.
Tja, keine Rose ohne Dornen...
Der ganze administrative Aufwand - und der Verlust eines Teils ihrer abziehbaren Vorsteuer - lohnt sich m. M. also nur dann, wenn Sie wirklich einen Großteil Ihrer Aufträge von nicht umsatzsteuerpflichtigen Institutionen erhalten und/oder wenn diese Aufträge die Vorsteuerverluste aufwiegen.

in solche, die Sie für Ihre umsatzsteuerpflichtigen Leistungen benötigen bzw.
solche, die für Ihre umsatzsteuerfreien Leistungen erforderlich waren.
Tags: Umsatzsteuer Mehrwertsteuer Vorsteuer vorsteuerabzugsberechtigt umsatzsteuerpflichtig Rechnungen Auf
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