
Das Thema englische Limited als Unternehmensform hatte ich ja neulich schon angerissen.
Wussten Sie, dass Sie als Inhaber einer solchen Limited mit Sitz in Deutschland trotzdem Pflichtmitglied in der Industrie- und Handelskammer sind, also regelmäßig Beiträge an Ihre IHK abführen müssen? So stand's heute zu lesen im Newsletter von selbststaendig.com
(Verwaltungsgericht darmstadt, 7.11.2006, aktenzeichen: 9 E 793/05). Sie können auch nicht mit dem Diskriminierungsverbot dagegen argumentieren, da die Pflichtmitgliedschaft für alle in einem Kammerbezirk ansässigen in- und ausländischen Gewerbetreibenden gilt. Auch die Niederlassungsfreiheit wird dadurch nicht behindert.
Das gilt übrigens, wie bei der Pflichtmitgliedschaft in der IHK allgemein, nur für Gewerbetreibende – Freiberufler müssen keine Beiträge an die IHK abführen.
Ich war ja früher Gewerbetreibende und muss sagen, dass ich diese Pflichtmitgliedschaft für eine ziemliche Geldschneiderei halte. Denn außer Rechnungen habe ich nie irgendwelchen Input von der IHK bekommen, hatte also keinerlei Vorteile von dieser Mitgliedschaft. Irgendwie 'ne ziemlich einseitige Sache, finde ich.
You can leave a response, or trackback from your own site.
ziemlich unsinnig für meine Tätigkeit, Nutzen gleich null