3Jul

In der Serie von Thomas Schwenke zu rechtlichen Fragen für Webseitenbetreiber gibt's heute den zweiten Teil zum

IV. Schutz nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

4. Liegt eine Unlauterkeit in Form einer Rufausbeutung vor?

Das ist der Fall, wenn die Kunden den Mitbewerber mit Ihnen verwechseln könnten und dieser so von Ihrem guten Ruf profitiert. Wie z.B. in diesem Beispiel. Der Mitbewerber bietet ebenfalls Plüschsachen an, kopiert die Seite wesentlich und nennt sich bloß statt "sheepworld" "schafwelt".

Im rechtlichen Dschungel beim Klau von Websites (Part 9)

Hier liegt ein ganz klarer "Imagetransfer" vor. Die Kunden, die den nachgeahmten Shop besuchen, können ihn schnell mit dem Originalshop verwechseln oder von einem Zusammenhang zwischen den beiden Unternehmen ausgehen.

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Würde dagegen ein ganz anderes Logo auftauchen, z. B. wie das links abgebildete, wäre eine Verwechslung weniger wahrscheinlich.

5. Liegt eine Unlauterkeit in Form einer Rufschädigung vor?

Das wird seltener der Fall sein. Wenn aber die Webseite eines "dessous-Shops" für ein "Sexspielzeug-Shop" übernommen wird, kann dies bei Verwechslungen dem "sauberen" Image des Dessousshops schaden.

Werden Ihre Webseite/ deren Inhalte planmäßig und systematisch kopiert?
Auch das regelmäßige Abgreifen von Designelementen, z.B. von Produktbildern, Grafiken oder Anzeigen aus einer Anzeigensammlung ist wettbewerbswidrig.

6. Wurde der Verwechslung vorgebeugt?

Oft wird z.B. ein neues Logo eingepflegt oder die Farben werden verändert, so dass eine Verwechslung ausscheidet. Es ist wichtig daran zu denken, dass das UWG nicht den Designklau als solchen, sondern die Verwechslungsgefahr verbietet.

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Teil 1 der Serie
Teil 2 der Serie
Teil 3 der Serie
Teil 4 der Serie
Teil 5 der Serie
Teil 6 der Serie
Teil 7 der Serie
Teil 8 der Serie


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