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Rechtliches
von Elke Fleing am 01.07.07
Im siebten Teil der Serie zur rechtlichen Fragen für Webseitenbetreiber von Thomas Schwenke geht es um eine wichtige grundsätzliche Frage: Man kann natürlich nur Rechte durchsetzen, die man auch hat:
III. Bin ich der Rechteinhaber?
Man kann nur die Rechte geltend machen, deren Inhaber man ist. Rechteinhaber ist bei einer Webseite grundsätzlich der Webdesigner, bei einem Foto der fotograf, bei einem Geschmacksmuster der Entwerfer (das heißt wirklich so).
Man muss daher darauf achten, welche Rechte im Webdesign- oder Kaufvertrag übertragen werden. Es gibt so genannte "einfache Lizenzen" und "ausschließliche Lizenzen". Eine einfache Lizenz gibt nur das Recht deren Gegenstand zu nutzen. Nur mit ausschließlichen Lizenzen hat man auch das Recht gegen Dritte vorzugehen.
Fotos aus Fotodatenbanken werden typischerweise nur mit einfachen Lizenzen veräußert. Viele Webdesigner haben in Ihren AGB sinngemäß den folgenden Passus stehen: "Der Kunde hat das einfache Recht an dem Design und den Programmen". Das sollten Sie beim Vertragsschluss in "das ausschließliche Recht" ändern.
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Teil 1 der Serie
Teil 2 der Serie
Teil 3 der Serie
Teil 4 der Serie
Teil 5 der Serie
Teil 6 der Serie
III. Bin ich der Rechteinhaber?
Man kann nur die Rechte geltend machen, deren Inhaber man ist. Rechteinhaber ist bei einer Webseite grundsätzlich der Webdesigner, bei einem Foto der fotograf, bei einem Geschmacksmuster der Entwerfer (das heißt wirklich so).
Man muss daher darauf achten, welche Rechte im Webdesign- oder Kaufvertrag übertragen werden. Es gibt so genannte "einfache Lizenzen" und "ausschließliche Lizenzen". Eine einfache Lizenz gibt nur das Recht deren Gegenstand zu nutzen. Nur mit ausschließlichen Lizenzen hat man auch das Recht gegen Dritte vorzugehen.
Fotos aus Fotodatenbanken werden typischerweise nur mit einfachen Lizenzen veräußert. Viele Webdesigner haben in Ihren AGB sinngemäß den folgenden Passus stehen: "Der Kunde hat das einfache Recht an dem Design und den Programmen". Das sollten Sie beim Vertragsschluss in "das ausschließliche Recht" ändern.
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Teil 1 der Serie
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Wong
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Kommentar von:
Bectrade
(19.08.09 10:08 Uhr)
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Man kann nur die Rechte geltend machen, deren Inhaber man ist. Rechteinhaber ist bei einer Webseite grundsätzlich der Webdesigner, bei einem Foto der fotograf, bei einem Geschmacksmuster der Entwerfer (das heißt wirklich so).