30Jun

Im sechsten Teil der Serie zur rechtlichen Fragen für Websitenbetreiber von Thomas Schwenke geht es heute um das formal zu Beachtende in Sachen Geschmacksmusterrecht.

Formalitäten des Geschmacksmusters

Habe ich ein Geschmacksmuster registriert?

Ein Geschmacksmuster muss grundsätzlich registriert werden. Das geht national beim Deutschen Patent- und Markenamt
(Der Link fürhrt zu den FAQs) für 7€/Muster und mindestens 70 € für die Erstanmeldung.

Eine EU-weite Anmeldung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Link zu Verfahrenshinweisen beim DPMA) für 350 € möglich. Die Anmeldung muss innerhalb eines Jahres ab der Veröffentlichung des Designs vorgenommen werden. Der Schutz dauert 25 Jahre. Allerdings wird bei der Registrierung nicht geprüft, ob das Design neu ist und eine eigenart hat. D.h. man wird dies vor Gericht nachweisen müssen. Jedoch hat man eine handfeste Eintragung im Geschmacksmusterregister, die den Zeitpunkt der Anmeldung dokumentiert und jede Kopie erstmal verbietet.

Hat mein Design einen Geschmacksmusterschutz ohne Registrierung?

Aber auch wenn Ihre Webseite oder Grafik nicht registriert ist, könnten sie geschützt sein. Ab dem Jahr 2003 werden Designs mit Eigenart europaweit auch ohne Registrierung als ein "nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt". Die Schutzdauer beträgt lediglich 3 Jahre ab der Veröffentlichung. Geschützt wird man nur vor einer bewusster Kopie, die jedoch in den meisten Fällen vorliegen wird.

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Teil 1 der Serie
Teil 2 der Serie
Teil 3 der Serie
Teil 4 der Serie
Teil 5 der Serie


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