Im rechtlichen Dschungel beim Klau von Websites (Part 5)
abgelegt im Archiv Rechtliches am 29.06.07
In den ersten Teilen der Serie zu rechtlichen Fragen für Website-Betreiber von Thomas Schwenke ging es um Fragen wegen des Schutzes nach dem Urhebergesetz. Von der Existenz und Bedeutung dieses Gesetzes haben ja die meisten von uns wenigstens schon mal gehört.
Jetzt wird's etwas diffiziler, denn in diesem und den nächsten beiden Folgen wird das Geschmacksmusterrecht Thema sein. Hier also Part 5 der Serie:
II. Schutz nach dem Geschmacksmusterrecht
Das Geschmacksmustergesetz schützt das Design. Anders als der Name vermuten lässt, geht es rein um den visuellen Eindruck, nicht um den (Zungen-) Geschmack. Es lassen sich so ganze Webseiten oder einzelne Grafiken schützen. Damit ein Design geschützt werden kann, muss es neu sein und eine eigenart (§ 2 GescmMG) haben. D. h. dass es sich bei seiner Veröffentlichung (bzw. Anmeldung) von allen anderen Designs abheben muss.
1. Hat meine gesamte Webseite eine Eigenart?
Dazu muss man auf alle bisher vorhandenen Designs schauen und prüfen, ob die eigene Webseite besondere Elemente hat, die sie aus der Masse hervorheben und so noch nie da gewesen sind. Die Aufteilung der Seite in einen Kopfbereich, Textbereich, die Navigation in Balkenform - all das ist nicht neu.
Aber einzigartige Elemente, wie eine Header-Grafik, ein Logo oder eigene Icons können die Eigenart begründen. D. h., werden diese Elemente mit übernommen, liegt ein Gesetzesverstoß vor. Allerdings hängt der Schutz auch nur an diesen Elementen. Ändert der Nachahmer sie, ist der Geschmacksmusterschutz weg.

Ein Geschmacksmusterschutz kann sich nur aus der Einzigartigkeit des Designs ergeben. Einzigartig sind für diese Seite: die Header-Grafik, das Logo und die Rubrikenbilder in Brettform.
Die Navigation, die Aufteilung in einen Header, Navigationsbereich, Textbereich usw. sind für Shops üblich und begründen daher keine Eigenart.
2. Haben einzelne Elemente eine neue Eigenart?
Auch einzelne Grafiken oder Icons können eine Eigenart haben. Z.B. hat Apple ein Papierkorb-Icon als Gebrauchsmuster (Nach US-Recht) angemeldet. Denn dieses Icon war bisher in dieser Form noch nicht da gewesen. Er war also neu und hatte eine Eigenart.
Dagegen kann man simple Icons und gängige Grafiken nicht als Gebrauchsmuster anmelden. Denn sie unterscheiden sich nicht genug von den bisher vorhandenen.

Der Papierkorb ist als Geschmacksmuster (US-Designpatent D470, 860) von Apple geschützt (1).
Die Icons sind dagegen in dieser Form Öfter im Internet zu finden. das Web 2.0 - Icon, der RSS-Button und das Menü sind einem Tutorial entnommen. Hier zeigt sich die Schwierigkeit des Geschmacksmusters. Zwar sind die Grafiken prinzipiell für ein Gebrauchsmuster geeignet, aber weil sie aus Tutorials entnommen sind, haben sie keine Eigenart (2).
Sie müssen die Grafik daher für Sie individuell geschaffen haben und sie darf keinen Tutorialgrafiken gleichen.
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Teil 1 der Serie
Teil 2 der Serie
Teil 3 der Serie
Teil 4 der Serie
Tags: WebEntwicklung Plagiat Rechtliche+Fragen Thomas+Schwenke Serie
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Kommentar von:
Klaassen
(24.07.09 12:20 Uhr)
"Papierkorb-Icon als Gebrauchsmuster": hier hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen, es handelt sich um ein ästhetisches Muster, also Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster schützen kleinere Erfindungen im technischen Bereich, die für ein Patent nicht über ausreichende Erfindungshöhe verfügen.
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