Im rechtlichen Dschungel beim Klau von Websites (Part 4)
Posted by admin in Rechtliches
Und es geht weiter mit der Serie zu rechtlichen Fragen für Website-Betreiber von Thomas Schwenke.
I. Schutz nach dem Urhebergesetz:
6. Ein Computerprogramm ist übernommen worden.
Computerprogramme sind geschützt, wenn sie individuell sind (§ 69a UrhG). Was nicht geschützt ist, ist die Idee hinter dem Programm oder sein Ergebnis. D.h. das selbständige "nachbauen" ist zulässig. Man sollte sich daher fragen: "Hätte ein anderer das mit den gleichen Code programmiert?". Der Schutz des HTML-Quelltextes (HTML ist an sich schon kein Programmier-, sondern eine Formatiersprache) scheidet folglich aus. Denn hier bleibt kaum Raum für individuelle Codierung.
Ebenso sieht es bei einfachen Javascripts, wie Fenster-Popups aus. Auch Codezeilen, die von Generatoren, wie z.B. Dreamweaver erzeugt worden sind, stellen keine individuelle Programmierleistung dar. Dagegen werden umfangreiche Programme, z.B. zur Artikelverwaltung im Shop, geschützt sein.
7. Das Konzept der Webseite ist übernommen worden.
Ein solches Konzept kann z.B. ein auktionshaus wie ebay sein. Das Urhebergesetz schützt jedoch keine bloßen Ideen. Geschützt wird nur deren konkrete Umsetzung. Reine Seitenaufbau-, Geschäfts- oder Verkaufskonzepte werden nicht geschützt, seinen sie noch so kreativ. Allenfalls technische Verfahren, wie z.B. der "One-Click"-Einkauf von Amazon (wurde in den USA als Patent anerkannt) können als Patente oder Gebrauchsmuster registriert werden.
8. Die Navigation oder der Seitenaufbau sind übernommen worden.
So benutzerfreundlich die Navigation sein mag, sie müsste außergewöhnlich sein, dass sie ein Kunstwerk darstellt. Es gilt das unter Punkt 1 Gesagte.
9. Eine Werbeidee ist übernommen worden.
Werbeideen werden nicht geschützt. Aber die Grafiken oder Fotos und kreative Werbetexte können anhand der oben genannten Kriterien geschützt sein.
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Teil 1 der Serie
Teil 2 der Serie
Teil 3 der Serie
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