Im rechtlichen Dschungel beim Klau von Websites (Part 3)
abgelegt im Archiv Rechtliches am 27.06.07
Heute gibt's den dritten Teil der Serie zu rechtlichen Fragen für Website-Betreiber von Thomas Schwenke.
I. Schutz nach dem Urhebergesetz:
4. Ein Text ist übernommen worden.
Ein Text kann ein geschütztes Sprachwerk (§ 2 Abs.1 Nr.1 UrhG) im Sinne des Urhebergesetzes sein, wenn er kreativ und individuell ist. Karge, knappe und praktische Texte oder bloße Tatsachenangaben fallen nicht darunter.
Daher werden Anleitungen oder Widerrufsbelehrungen in E-Shops in der Regel keine Sprachwerke sein. Buchrezensionen (z. B. auf Amazon.de), Erlebnisbeschreibungen und blumige Werbetexte sind dagegen typischerweise geschützte Sprachwerke.
Die Faustformel: Je komplexer und schöngeistiger ein Text ist, desto eher wird er geschützt sein.Kundeninformationen zum Bestellvorgang
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Dieser Text ist praktisch, kurz und einfach. Daher ist er kein schützenswertes Sprachwerk.Kundeninformationen zum Bestellvorgang
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Dieser Text ist dagegen kreativ, individuell und mit blumigen Formulierungen ausgeschmückt. Das hebt ihn aus der Masse heraus.
Würde er so kopiert werden, wäre es eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sprachwerk.
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5. Eine Sammlung von Elementen (Linksammlung, Adressenliste) ist übernommen worden.
datenbankwerk
Mit einem Datenbankwerk (§ 4 II UrhG) ist eine Sammlung gemeint, bei der ein kreativer Spielraum bei der Auswahl der Elemente besteht. Etwa vergleichbar mit einem Kunstbildband aus dem täglichen Leben. D. h. die Sammlung darf nicht nur auf praktischen Erwägungen basieren. Sammlungen die "möglichst umfassend und vollständig" sein sollen oder nur Werbe- und Informationszwecken dienen sollen, basieren auf praktischen Erwägungen.
So werden z.B. Linksammlungen zu den Vor-Ort-Händlern, Anzeigensammlungen oder Produktlisten keine solchen Datenbankwerke sein. Anders dagegen, wenn z. B. eine Kunstgalerie eine umfassende Linksammlung zu den "schönsten expressionistischen Galerien Europas macht" oder eine Kochseite die leckersten Rezepte sammelt.
Aus diesen Datenbankwerken dürfen dann nur geringfügige Teile übernommen werden. Wenn also von 1.000 Links 10 übernommen werden, dann wäre das noch zulässig.
Datenbank
Neben dem Datenbankwerk kennt das Urhebergesetz die einfache "Datenbank" (§ 87a UrhG). Diese muss zwar nicht kreativ sein, aber eine "wesentliche Investition" an Zeit, Mühe und/oder Geld erfordern. Als wesentlich wurden bisher Anzeigendatenbanken mit 70.000 Einträgen, aktuelle Musikcharts oder ein Liste mit aktuell gehaltenen 3.000 Internetadressen, die einer umfangreichen Recherche bedurften, anerkannt.
Die Nutzung von unwesentlichen Elementen der Datenbank ist jedoch erlaubt. Verboten ist nur die Übernahme eines wesentlichen Teils des gesamten Bestandes. Was wesentlich ist, ist noch nicht endgültig geklärt. Gehen Sie aber zu Ihren Gunsten davon aus, dass ein Drittel der Daten einen wesentlichen Teil darstellen kann. Auch nicht erlaubt ist das wiederholte und systematische Auslesen von Daten. Z.B. das regelmäßige Auslesen einer Linkliste mittels eines Programms (Bot, Crawler).
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Teil 1 der Serie
Teil 2 der Serie
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Tags: WebEntwicklung Plagiat Rechtliche+Fragen Thomas+Schwenke Serie
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