26Jun

Hier ist der zweite Teil der Serie zu rechtlichen Fragen für Website-Betreiber von Thomas Schwenke.

I. Schutz nach dem Urhebergesetz

2. Eine Fotografie ist übernommen worden.

Fotos werden als Lichtbilder (§ 72 UrhG) praktisch ohne nennenswerte Voraussetzungen, d.h. immer, geschützt. Auch wenn sie digitalisiert und nachbearbeitet worden sind. Dagegen sind Bilder, die im Computer entstanden sind oder stark verfremdet wurden, keine "Licht"-Bilder mehr, sondern "Computer"-Grafiken.

Im rechtlichen Dschungel beim Klau von Websites (Part 2)

Ein Produktfoto ist ein typisches Lichtbild (1).
Auch durch die Digitalisierung und eine sich in Grenzen haltende Nachbearbeitung bleibt es ein Lichtbild (2). Erst wenn das Foto so stark nachbearbeitet ist, dass das Lichtbild darin kaum wieder zu erkennen ist, wird es zu einer Computer-Grafik (3).

Gehen Sie im Zweifel jedoch zu Ihren Gunsten von einem Schutz als Lichtbild aus. Denn klare rechtliche Grenzen für den Umfang der zulässigen Bearbeitung gibt es noch nicht.

3. Eine Grafik oder ein Icon sind übernommen worden.

Eine Computergrafik kann als Kunstwerk (§ 2 Abs.1 Nr.4 UrhG) urheberrechtlich geschützt sein. Für normale Icons oder einfache collagen von Bildern scheidet ein solcher Schutz aus. Dagegen können außergewöhnlichen Collagen oder kreative sowie überdurchschnittliche Computergrafiken Kunstwerke sein.

schwenke4.jpg

Die Icons sind mangels einer individuellen und außergewöhnlichen Schöpfung keine Kunstwerke (1).

Auch die aus dem Lichtbild mit einem Grafikfilter des Bildbearbeitungsprogramms erstellte Grafik ist kein Kunstwerk. Alleine der Filtereinsatz reicht für eine außergewöhnliche Schöpfung (nach bisheriger Rechtsprechung) nicht aus (2).

Die einfache Collage ist ebenfalls nicht als Computergrafik schützenswert. Allerdings besteht für das Foto ein Schutz als Lichtbild (3).

Dagegen ist die Bauklötzchen-Grafik rechts oben außergewöhnlich und kreativ und kann damit als ein Kunstwerk angesehen werden (4).

Das gilt auch für die außergewöhnliche und kreative Collage im Bild drunter (5).

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Teil 1 der Serie


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One Response to “Im rechtlichen Dschungel beim Klau von Websites (Part 2)”

  1. erich sagt:

    Das kann man wirklich nur Dschungel nennen, denn da gibts Anwälte, die da schon nicht mehr durchblicken, geschweige denn unsereiner…

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