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Die rechtliche Seite der Kaltakquise

abgelegt im Archiv Akquise , Rechtliches am 21.10.06

Die rechtliche Seite der Kaltakquise
Auch die gekonnteste Akquise führt zu keinem guten Ausgang, wenn man dabei die gesetzlichen Grenzen überschreitet.

Eva Engelken, Journalistenbüro für Wirtschaft und Recht, stellt unserem Business Blog-Karneval
in ihrem Beitrag vor, was in Deutschland bei der Kaltakquise erlaubt ist und was nicht:

Kaltakquise - was ist in Deutschland erlaubt?

Kaltakquise nennt man das ansprechen eines möglichen zukünftigen Kunden, zu dem man vorher noch keine Geschäftsbeziehung hatte.

In Deutschland ist die Kaltakquise recht streng reglementiert, auch wenn sich viele nicht an die Regeln halten. Ganz gute Infos dazu (aus Verbrauchersicht) bietet die Internetseite des Direktmarketing-Verbands.

Unterschieden wird - wie zum Teil dort auch nachzulesen ist - nach

1. Werbebriefe/Mailings
Der Versand von adressierten Werbesendungen ist uneingeschränkt möglich, diese müssen aber spätestens nach dem Öffnen als solche zu erkennen sein.
Außerdem darf der Kunde der Zusendung nicht bei dem einzelnen Unternehmen widersprochen haben oder sich beim DDV in die Robinsonliste eingetragen haben, wo sich laut DDV jeder eintragen lassen kann, der keine adressierten Werbebriefe von Unternehmen erhalten möchte, bei denen er kein Kunde ist oder ausdrücklich der Zusendung zugestimmt hat.

2. E-Mails
EMails zu Werbungszwecken bedüfen der vorherigen Einwilligung des Adressaten. Spezielle Ausnahme für Emails: Der Unternehmer hat vom Kunden bereits im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts (oder einer
Dienstleistung) dessen elektronische Kontaktinformation für elektronische Post erhalten. Dann darf er diese zur Kaltakquise/Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwenden. Das betrifft Privat- und Geschäftskunden gleichermaßen.

3. Newsletter
Newsletter, die viele Firmen benutzen, um ihre Kunden und Partner regelmäßig zu der Firma, ihren Produkten oder auch anderen interessanten Themen zu informieren, müssen abonniert werden, indem der Kunde sich auf der Homepage oder in einer Email registriert (=sein Einverständnis erteilt). Auch die Abbestellung per Mail muss möglich sein.

4. Fax/Telefon
Kaltakquise per Telefon ist verboten. Nötig ist vorherige Einwilligung. Bei Geschäftskunden reicht es, dass er mutmaßlich eingewilligt hätte. Auf das mutmaßliche Interesse des angerufenen Unternehmens werden Anrufe in der Regel dann stoßen, wenn sie inhaltlich die eigene geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens betreffen und insoweit auch erwartet werden.

Per Fax ist die Kaltakquise auch verboten. Eine bestehende Geschäftsbeziehung alleine rechtfertigt keine Kaltakquise. Ebensowenig reicht hier eine mutmaßliche Einwilligung.

Vorherige Einwilligung des Beworbenen:
Diese vorherige Einwilligung lässt sich durch mehrere Möglichkeiten einholen:

* Ankreuzen auf einem Formular zur Bestellung von Waren (auch im Internet),
* beim Gewinnspiel,
* beim Newsletter,
* anlässlich eines Telefongesprächs, etc.

Lässt sich auch leicht durch ein Mailing bewerkstelligen:
Wenn dem Mailing/Werbebrief ein Response-Elemente beigelegt ist (z. B. ein Rückfax), kann der Empfänger leicht sein Einverständnis für weitere Marketingmaßnahmen erteilen.

Formulierungsbeispiel: "Ich bin einverstanden, dass Firma X über die angegebene E-Mailadresse mit mir in Verbindung tritt, um mich über das erworbene oder über andere unserer Produkte zu informieren..." oder: "Ja, ich bin daran interessiert, Angebote künftig in telefonischer oder elektronischer Form zu erhalten..."

Wichtig:
In Deutschland gilt das Opt-In-Verfahren. Das heißt, der Adressat muss aktiv z. B. durch Ankreuzen, sein Einverständnis erteilen.
Nicht zulässig ist das Opt-out, das heißt, eine voreingestellte Formulierung wie "ich bin einverstanden", die man wegstreichen muss, damit sie nicht mehr gilt.

Weitere Voraussetzungen, die neben der Einwilligung vorliegen müssen:

* Die Werbung darf die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, nicht verschleiern oder verheimlichen. Diese Identitäts- und Adressangabepflicht soll sicherstellen, dass der Adressat jederzeit die Möglichkeit hat, die Einstellung der Nachrichten zu verlangen.

* Die allgemeinen Impressumspflichten sind zu beachten.

* Die kommerzielle Kommunikation muss als solche klar zu erkennen sein und die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, muss eindeutig identifizierbar sein. Angebote zur Verkaufsförderung, wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke, müsse klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für die Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und eindeutig angegeben werden. Das gilt auch für Gewinnspiele mit Werbecharakter, bei denen auch die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein müssen und klar und unzweideutig anzugeben sind.

Permalink: Die rechtliche Seite der Kaltakquise

Tags: Akquise  Business  BlogKarneval  Kaltakquise  vervoten  erlaubt  Gesetze  Newsletter  EMail  Telefon  Fax 

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