BGH klärt Streitfragen zum Impressum auf Webseiten
abgelegt im Archiv Rechtliches am 20.10.06
Immer wieder sind Webseiten-Betreiber, vor allem gewerbliche, unsicher, wie sie ihr Impressum gestalten müssen. Immer wieder werden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen angeblich fehlerhafter Impressen verschickt.
Nun hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.07.2006 viele Streitfragen geklärt, die sich rund um das Thema Impressum drehten.
Dazu veröffentlichte heute der Computerpartner Newsletter einen ausführlichen Artikel, den ich Ihnen stichwortartig zusammenfasse:
1. Platzierung des Impressums:
Es muss nicht direkt auf der Startseite oder mit nur einem Klick von der Startseite aus erreichbar sein. Es darf zwei Klicks von der Startseite entfernt sein.
2. Anbieterkennzeichnung:
Der Betreiber darf den Navigationsbutton zum Impressum auch tatsächlich "Impressum" oder "Kontakt" nennen. Es ist nicht nötig, den Verweis auf das Impressum mit "Anbieterkennzeichnung" zu benennen, weil der "durchschnittliche Nutzer" wisse, dass sich hinter den beiden o. g. begriffen eben die Anbieterkennzeichnung verberge.
3. Impressum bei Fernabsatzgeschäften
Keinesfalls muss im Rahmen des Bestellvorganges eines Fernabsatzgeschäftes das Impressum vollständig angezeigt werden. Ein Hinweis, etwa in Form eines Links, kann hierbei vollkommen ausreichen.
4. Impressum bei gewerblichen Webseiten muss vorhanden sein
Weiterhin Abmahngefahr besteht für die Betreiber gewerblicher Seiten, wenn kein Impressum vorhanden ist.
Das wurde aber Zeit, dass hier endlich Klärung geschaffen wurde.
Was mich freut: So mancher "Abmahnhai" muss sich jetzt wohl endlich nach einem anderen Broterwerb umsehen.

Tags: BGH Impressum Kontakt Anbieterkennzeichnung Abmahnung
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